Instandsetzer nach § 54 der Mess- und Eichverordnung
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Befugniserteilung und zu Pflichten von Instandsetzern nach § 54 und § 55 der Mess- und Eichverordnung.
Auf Antrag kann Betrieben (Instandsetzern) die Befugnis erteilt werden, auf instand gesetzten Messgeräten ein Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen (Normale) und über sachkundiges Personal verfügen. Über durchgeführte Instandsetzungen ist das LME RLP durch eine Instandsetzermeldung (auch Online unter Instandsetzermeldung)zu informieren. Sie finden hier ein Formular für die Instandsetzermeldung und den Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis als ausfüllbares pdf-Dokument sowie Ausfüllhinweise für die Anerkennung als Instandsetzerbetrieb im Bereich Masse, die aber auch allgemein gelten (außer Nr. 4 und Nr. 7).
Über die Seiten der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) finden Sie unter dem Reiter "Onlineschulungen" verschiedene interaktive Lerninhalte für neue Mitarbeiter in Instandsetzungsbetrieben (Link: www.dam-germany.de)
Allgemeine Informationen für Instandsetzungsbetriebe
Formular und Information zur Meldung einer Instandsetzung an das LME RLP
Symposium für Instandsetzer am 20./21. Oktober 2015
Am 20. und 21. Oktober 2015 fand im LME RLP ein Symposium zum Thema Rechtliche Neuerungen für Instandsetzungsbetriebe statt Im Folgenden können Sie alle Vorträge und Dokumente des Symposiums ansehen oder herunterladen.