Seit 1. Januar 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Dadurch wird ein neues Kapitel im Mess- und Eichwesen durch die für Verwender von neuen Messgeräten eingeführte Meldepflicht aufgeschlagen.
Die Meldepflicht besteht nur für neue Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr nach dem 01. Januar 2015 in Betrieb genommen werden. Bereits vor diesem Datum eingebaute Messgeräte sind von der Meldepflicht nicht betroffen. Die Meldung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Vor allem sind Unternehmen betroffen, die die Messgeräte für ihre Geschäftszwecke (An- und Verkauf von Waren) einsetzen. Ebenso betroffen sind jedoch die Versorgungsunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter von Wohnungen da auch die Versorgungsmessgeräte für Gas, Wasser, Strom und Wärme der Meldepflicht unterliegen.
Anzeigepflichtig ist derjenige, der das Messgerät verwendet. Im Normalfall ist das der Eigentümer des Messgerätes. Bei Versorgungsmessgeräten, die am Hauptanschluss eines Hauses eingebaut sind, ist der Eigentümer in der Regel das örtliche Versorgungsunternehmen. Bei der Abrechnung über Messgeräte in Mietwohnungen (Mietshäuser/Wohnungseigentumsanlagen) oder Eigentumswohnungen sind diese durch den Vermieter bzw. die beauftragten Hausverwaltungen anzuzeigen.
Für Verwirrung sorgte die im Rundschreiben einiger Messdienstleister vertretene Auffassung zur Meldepflicht für Versorgungsmessgeräte. Hierin wird vertreten, dass immer die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Vermieter die Meldepflicht zu erfüllen haben. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend.
Dies trifft nur dann zu, wenn ein Messdienstleister ausschließlich die Ablesung vornimmt. Für im Eigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermietern stehende Messgeräte müssen immer diese die Meldung vornehmen.
Nimmt ein Messdienstleister aber nicht nur die Ablesung vor, sondern führt laut Vertrag auch die Wartung und den turnusmäßigen Wechsel der geleasten oder gemieteten Messgeräte vor, obliegt dem Messdienstleister die Meldepflicht.
Wie kann der Messgeräteverwender melden? Die einfachste Möglichkeit ein Messgerät anzuzeigen ist per Internet auf der Seite: <link http: www.eichamt.de>www.eichamt.de oder über die Website des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (www.lme.rlp.de). Dort ist eine Eingabemaske vorhanden, in der erforderliche Daten eingetragen werden können.
Die Meldung kann jedoch auch per Fax oder schriftlich erfolgen.
Es gibt zwei Varianten der Meldepflicht. Die erste Variante ist die gesonderte Meldung jedes einzelnen Messgerätes. Sofern ein Messgerätebesitzer eine große Anzahl an Messgeräten verwendet, ist für ihn die zweite Variante von Interesse. Es wird dann lediglich die Verwendung von Messgeräten einer Messgeräteart (z. B. Wasserzähler) gemeldet. Der Messgeräteverwender muss in diesem Falle eine aktuelle Liste mit den weiteren Daten neuer Messgeräte führen.
In allen Fällen erhält der Meldende eine Bestätigung für seine Meldung.
Fragen bezüglich der Meldepflicht oder des Meldeverfahrens beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz unter der Telefonnummer 0671/79486-0 oder per E-Mail an <link>poststelle@lme.rlp.de.
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