Packungen mit Süßwaren in Einwicklern oft mit Mängeln

Eine Überprüfung von Packungen mit eingewickelten oder eingepackten Süßwaren liefert ein durchwachsenes Ergebnis.
Viele bunte Bonbons.
Viele bunte Bonbons.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung vom 13. Dezember 2014 ist die zuvor weit verbreitete Praxis, das Nettogewicht von Packungen mit Bonbons und anderen Süßwaren inklusive dem Gewicht des Einwickelpapiers zu bestimmen, nicht mehr gestattet. Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt eindeutig, dass das Nettogewicht von vorverpackten Lebensmitteln sich nur aus dem verzehrbaren Anteil eines Produktes herleitet. Verpackungsmaterial wie Bonboneinwickler oder Folienumhüllungen sind nicht zum Verzehr geeignet und dürfen somit auch nicht dem Produktgewicht zugerechnet werden.

Von April bis Oktober 2017 haben die Eichbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen in einer abgestimmten Schwerpunktaktion rund 250 verschiedene Produkte von 77 unterschiedlichen Herstellern aus dem In- und Ausland überwacht. Bei der Aktion ging es darum, festzustellen, ob die Hersteller von Süßwaren bei den angebotenen Produkten das Einwickelpapier von Bonbons oder die Umhüllung von kleinstückigen Zucker- und Schokoladenwaren weiterhin dem gekennzeichneten Nettogewicht zurechnen. Ebenfalls überprüft wurde in diesem Zusammenhang, ob die verpflichtenden Angaben auf den Verpackungen den rechtlichen Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen.

Bei 41 von 252 untersuchten Produkten wurden Unterfüllungen festgestellt. Davon zeigte sich bei 13 Produkten eindeutig, dass das Taramaterial (Verpackung) vom Hersteller weiterhin so behandelt wird, als gehöre es zum verzehrfähigen Produkt. Überraschend war die Feststellung, dass bei knapp 36 % der geprüften Packungen die Kennzeichnung der enthaltenen Nettofüllmenge nicht der Vorgabe des europäischen Gesetzgebers entsprach. Der zufolge müssen auf Vorverpackungen, welche mehrere gleichartige Einzelpackungen desselben Erzeugnisses enthalten, zusätzlich zu der enthaltenen Nettofüllmenge auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen gekennzeichnet sein. Dies hatten die Hersteller bei 90 von 252 geprüften Produkten versäumt.

Gegen diese europäische Erweiterung der Kennzeichnungsvorschriften hatte ein international tätiger Lebensmittelkonzern geklagt. Die Klägerin war jedoch erfolglos und wurde in erster Instanz zu einer vorschriftenkonformen Kennzeichnung ihrer Produkte verurteilt.

Teilen

Zurück