In dem Klageverfahren geht es um die Angabe der Stückzahl der in einer Verpackung befindlichen, einzeln verpackten Süßigkeiten, die nach Auffassungdes LME RLP zusätzliche zur Angabe der Gesamtnettofüllmenge erfolgen muss. Bereits in erster Instanz wurde die Klage vor dem Verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu eine Pressemeldung veröffentlicht, die Sie hier finden:
Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 25/2021