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Stückzahlkennzeichnung bei Süßwaren Pflicht

Rechtsauffassung des LME RLP zur Stückzahlkennzeichnung bestätigt.
Bild mit Bonbons und Suesswaren
Bild mit Bonbons und Suesswaren

Die Rechtsauffassung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz zur Stückzahlkennzeichnung bei Packungen mit Süßwaren wurde nach dem Verwaltungsgericht Koblenz, dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auch vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt (Az.: BVerwG 3 C 15.21 - Urteil vom 09. März 2023).

Die Hersteller von verpackten Lebensmitteln mit Süßwaren (z. B. Bonbonpackungen, Packungen mit Schokoladekugeln usw.) sind verpflichtet, neben der Nenngewichtsangabe (z. B. 200 g) auch die Stückzahl (z. B. 88 Stück) der enthaltenen Produkte anzugeben, Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten durch die Angabe einen zusätzlichen Informationswert. Sie werden durch die Angabe in die Lage versetzt, die für ihre Bedürfnisse passende Packungsgröße zu wählen.

Zudem führt die Entscheidung zur Stärkung des lauteren Handels. Dies, da neben den bereits korrekt kennzeichnenden Unternehmen auch die Mitbewerber zur Angabe der Stückzahl verpflichtet werden. Diese Vorgabe gilt nicht nur für deutsche Hersteller sondern auch für alle am Markt der Europäischen Union teilnehmenden Unternehmen.

Sie finden hier den Link zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes:

Pressemitteilung des BVerwG

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