Mit der Veröffentlichung des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt entfällt die Anzeigepflicht für Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Der § 32 des MessEG, in dem die Anzeigepflicht geregelt ist, wird mit dem Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes am 01. Januar 2025 ersatzlos gestrichen.
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Bürokratieentlastung
Wegfall der Anzeigepflicht für Messgeräte ab 01. Januar 2025
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
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